Satzung

Inhalt

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Arten der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beiträge
§ 8 Haftung
§ 9 Organe
§ 10 Die Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Amtsdauer und Ausscheiden von Organmitgliedern sowie allgemeine Grundsätze
§ 13 Vereinsjugend
§ 14 Kassenprüfer
§ 15 Abteilungen
§ 16 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 17 Datenschutz im Verein
§ 18 Vereinsordnungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Gültigkeit der Satzung


§ 1 Name, Sitz

Der am 05.02.1993 in Werne-Stockum gegründete Verein führt den Namen „Sportverein 47/63 Stockum“ (SV 47/63 Stockum). Er hat seinen Sitz in 59368 Werne-Stockum und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugendhilfe, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. die entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
  2. Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Vorträgen, etc.
  3. Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern.
  4. Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften.

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§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und religiös neutral. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Werteseines Anteils am Vereinsvermögen.

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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den geschäftsführenden Vorstand unter Beifügung der Einzugsermächtigung für sämtliche Beiträge und Gebühren erworben, sofern dem Beitritt nicht innerhalb von 2 Wochen schriftlich widersprochen wird. Beim Aufnahmeantrag eines Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

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§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den üblichen Mitgliedsbeitrag leisten und sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können.
  2. Passive Mitglieder zahlen einen verminderten Beitrag und dürfen die Vereinsangebote nur eingeschränkt nutzen.
  3. Mitglieder oder Vorsitzende, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • durch Tod,
  • durch Auflösung des Vereins,
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  1. Der Austritt ist schriftlich bis zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
  2. Ein Ausschluss kann erfolgen,
  • wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
  • bei grobem oder wiederholtem Vergehen gegen die Satzung,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben, unsportlichen Verhaltens,
  • wenn ein Mitglied den Verein oder das Ansehen des Vereins schädigt oder zu schädigen versucht.

Der Ausschluss erfolgt auf begründeten Antrag eines Mitgliedes – nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden – durch den geschäftsführenden Vorstand. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Angabe der Begründungen mitgeteilt. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Einspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der erweiterte Vorstand. Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche aus
der Mitgliedschaft entspringenden Rechte. Die Beitragspflicht erlischt mit Beendigung des laufenden Geschäftsjahres. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge o.ä.

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§ 7 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge. Zusätzlich können Umlagen, Kursgebühren, abteilungsspezifische Beiträge und Sonderbeiträge für bestimmte Leistungen des Vereins erhoben werden. Über Höhe und Fälligkeit der abteilungsspezifischen Beiträge entscheidet die jeweilige Abteilungsversammlung. Über Höhe und Fälligkeit der übrigen Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der erweiterte Vorstand. Umlagen können bis zum 5 fachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Ferner ist der Verein berechtigt, Rücklastschriftgebühren in Rechnung zu stellen. Rückständige Beiträge und Gebühren können nach vorangegangenem Mahnverfahren auf dem Rechtswege eingetrieben werden. Dadurch entstehende Kosten sind zusätzlich zu zahlen. Von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilen, kann eine Gebühr für Rechnungsstellung gefordert werden. Die Beiträge und Gebühren werden zu Beginn eines jeden Jahres –im Voraus- eingezogen. Bei Neueintritt sind Beiträge und Gebühren zu Beginn der Mitgliedschaft fällig und werden innerhalb von 4 Wochen eingezogen. Über Ausnahmen zu diesen Regelungen entscheidet in Einzelfällen der geschäftsführende Vorstand. Näheres regelt die Beitragsordnung.

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§ 8 Haftung

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ-oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-€ im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis, nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungenerleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

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§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendrat

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§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands geleitet.
  2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Einladung im Aushangkasten Boymerstr. 11a und Werner Str. 134, Werne-Stockum, sowie per Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben.
  3. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem geschäftsführenden Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen. Verspätet eingegangene Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt wird. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat dann innerhalb von 3 Monaten zu erfolgen. In der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
  5. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und die Delegierten, die im Rahmen eines Delegiertenschlüssels von den Abteilungen entsandt werden. Jede Abteilung kann 5% ihrer Mitglieder als Delegierte zur Mitgliederversammlung wählen, wobei eine Abteilung maximal 49 % der Gesamtdelegierten entsenden darf. Maßgebend für den Delegiertenschlüssel ist die am 1. 1. des laufenden Jahres festgestellte Mitgliederzahl.
  6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstandes
    3. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
    4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig.
  8. Sie entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen durch abgegebene gültige Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt. Änderungen der Satzung oder des Satzungszwecks können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen beschlossen werden. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
  9. Jeder stimmberechtigte Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jedes delegiertes Mitglied ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Wählbar ist es mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
  10. Über Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer, der vom Versammlungsleiter bestimmt wird, zu unterzeichnen ist.

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 § 11 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Schatzmeister und den gleichberechtigten Abteilungsleitern (§15). Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB
    2. dem Jugendwart
    3. den Mitgliedern des Jugendrats
    4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern aus jeder Abteilung
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden wie folgt gewählt:
    1. Schatzmeister durch die Mitgliederversammlung
    2. die Abteilungsleiter durch die Abteilungsversammlungen
    3. der Jugendwart und die Mitglieder des Jugendrats durch die Jugendversammlung
    4. die weiteren Mitglieder der Abteilungen durch die Abteilungsversammlungen
  4. Für das Jahr 2012 gilt folgende Übergangsregelung:
    Die Abteilungsleiter gem. Ziffer 3 b) werden in 2012 durch die Mitgliederversammlung gewählt. Für die dann ab 2013 anstehenden Wahlen erfolgt die Wahl gem. Ziffer. 3 b) durch die Abteilungsversammlungen. Sollte eine Abteilung keinen 1.Vorsitzenden wegen Nichtbesetzung des Amtes, in den Gesamtverein schicken können, wird der Abteilung eine Frist von mindestens einem halben Jahr gewährt, die vakante Position neu zu besetzen. In dieser Zeit kann die Abteilung durch den 2. Abteilungsvorsitzenden im Gesamtverein vertreten werden, er hat kein Stimmrecht.
  5. a. dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
    b. Die interne Aufgabenverteilung und Arbeitsweise legt der geschäftsführende Vorstand in eigener Zuständigkeit fest und regelt die Einzelheiten in einer Geschäftsordnung. Dabei ist insbesondere festzulegen, welche Aufgaben durch einzelne Vorstandsmitglieder wahrgenommen werden.
    c. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf aufgabenbezogen für einzelne Projekte oder Aufgabenbereiche besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundenen Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. Er kann ferner für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden, Aufgaben delegieren und Ordnungen erlassen. Der geschäftsführende Vorstand kann, soweit die Satzung kein Stimmrecht vorsieht, an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.

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§ 12 Amtsdauer und Ausscheiden von Organmitgliedern sowie allgemeine Grundsätze

Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt im Regelfall zwei Jahre, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft. Jedes Amt beginnt mit der Annahme der Bestellung und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung aus wichtigem Grunde. Die Organmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl oder kommissarischen Berufung im Amt. Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus oder erfolgt keine vollständige Bestellung durch das Bestellorgan, so kann für die verbleibende Amtsperiode eine Kommissarische Berufung durch den erweiterten Vorstand vorgenommen werden. Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft, im Verein voraus. Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form. Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für alle sonstigen Satzungsämter.

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§ 13 Vereinsjugend

  1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres.
  2. Die Jugend verwaltet sich selber im Rahmen der vom Vorstand beschlossenen Jugendordnung.
  3. Der Jugendrat ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugend zufließenden Mittel.
  4. Organe der Vereinsjugend sind
    1. der Jugendrat und
    2. die Jugendversammlung.
  5. Näheres regelt die Jugendordnung.

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§ 14 Kassenprüfer

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten auf der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, wobei jeweils einer der beiden im geraden- und der zweite- im ungeraden Kalenderjahr gewählt wird. Direkte Wiederwahl ist nicht zulässig.

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§ 15 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des erweiterten Vorstands gegründet oder aufgelöst.
  2. Die Abteilungen verwalten sich selbstständig.
  3. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstand geleitet, der sich aus dem Abteilungsleiter, seinem Stellvertreter und bei Bedarf weiteren Beisitzern zusammensetzt.
  4. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes sowie die Delegierten gemäß § 10 Ziffer 5 werden von der Abteilungsversammlung gewählt.
  5. Die Abteilungsversammlung findet mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung statt. Für ihre Einberufung und Durchführung findet § 10 entsprechende Anwendung.
  6. Der Abteilungsvorstand ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungskassen sind Bestandteil der Hauptkasse und können als solche durch den Schatzmeister des Vereins und die Kassenprüfer jederzeit eingesehen werden.
  7. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Abteilungen.

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§ 16 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organisationsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
  4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

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§ 17 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

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§ 18 Vereinsordnungen

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:

  1. Beitragsordnung
  2. Finanzordnung
  3. Geschäftsordnung
  4. etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

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§ 19 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Voraussetzung ist, dass ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an deutsche Sporthilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Im Falle der Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

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§ 20 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 10.5.12 beschlossen.
  2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

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